§ 14 – Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BIOKRAFT-NACHV_2021 · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

(1)Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2)Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bei dem Netzbetreiber erfolgt ist.
(3)Die §§ 13 und 17 sind entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 BIOKRAFT-NACHV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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