§ 7 – Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen

BIOKRAFT-NACHV_2021 · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8 aufgeführten Dokumente. Der oder die Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BIOKRAFT-NACHV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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