§ 2 – Stiftungszweck

BISMSTIFTG · Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

(1)Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlaß zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.
(2)Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen: 1.Einrichtung und Unterhaltung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte in Aumühle-Friedrichsruh;
2.Übernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-Bibliothek und des Bismarck-Archivs;
3.Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und Dokumentationsstelle in Aumühle-Friedrichsruh;
4.Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;
5.Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes;
6.museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BISMSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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