§ 15 – Allgemeines
BJAGDG · Bundesjagdgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 12.08.2024 – 3 B 13/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120824B3B13.23.0
Das Bundesjagdgesetz verbietet den Ländern nicht, Personen die Zulassung zur Jägerprüfung zu verweigern, bei denen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
- BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27/11
1. Die Unterschreitung des Dreijahreszeitraums für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) ist nicht von sich aus als unverhältnismäßig anzusehen. Das Gesetz geht mit der Formulierung "in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren" von einem Höchstzeitraum für den Abstand zwischen zwei Zuverlässigkeitsprüfungen aus, der nicht überschritten und nicht von einem Mindestzeitraum, der nicht unterschritten werden darf. 2. Die zuständige Behörde ist nicht gezwungen, einen Dreijahreshöchstzeitraum tagesgenau einzuhalten. Sie handelt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gesetz, wenn sie "regelmäßig" kürzere Abstände als drei Jahre einhält, sofern sie durch sachliche Umstände im Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird und nicht willkürlich handelt, um etwa ihr Gebühreneinkommen zu erhöhen. 3. Allenfalls wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung im Rahmen einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein. Ein solches erhebliches Unterschreiten des zeitlichen Abstands zwischen den Überprüfungen liegt aber bei einem Abstand von gut zwei Jahren nicht vor.
- BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 28/11
- BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 26/11
- BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 29/11
- BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 24/11
- BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 25/11
- Bei Fortsetzungsfeststellungsklagen zur Klärung von Vorfragen für künftige Verwaltungsentscheidungen braucht das Verwaltungsgericht zu solchen Vorfragen keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen, die sich im Hinblick auf künftige Verwaltungsentscheidungen nicht abschließend klären lassen. Personen, die in wichtigen Organen und Einrichtungen des DDR-Staatsapparates tätig waren, fehlt nicht allein aus diesem Grund die jagdrechtliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG. Sie müssen allein aus diesem Grund auch nicht Vermutung des Fehlens der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit gegen sich gelten lassen.
Bei Fortsetzungsfeststellungsklagen zur Klärung von Vorfragen für künftige Verwaltungsentscheidungen braucht das Verwaltungsgericht zu solchen Vorfragen keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen, die sich im Hinblick auf künftige Verwaltungsentscheidungen nicht abschließend klären lassen. Personen, die in wichtigen Organen und Einrichtungen des DDR-Staatsapparates tätig waren, fehlt nicht allein aus diesem Grund die jagdrechtliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG. Sie müssen allein aus diesem Grund auch nicht Vermutung des Fehlens der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit gegen sich gelten lassen.
- Personen, die in wichtigen Organen und Einrichtungen des DDR-Staatsapparates tätig waren, fehlt nicht allein aus diesem Grund die jagdrechtliche Zuverlässigkeit nahc § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG. Sie müssen allein aus diesem Grund auch nicht Vermutung des Fehlens der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit gegen sich gelten lassen.
Personen, die in wichtigen Organen und Einrichtungen des DDR-Staatsapparates tätig waren, fehlt nicht allein aus diesem Grund die jagdrechtliche Zuverlässigkeit nahc § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG. Sie müssen allein aus diesem Grund auch nicht Vermutung des Fehlens der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit gegen sich gelten lassen.
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