§ 22c – Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf

BJAGDG · Bundesjagdgesetz

(1)Es ist verboten, 1.wildlebende Wölfe zu füttern oder
2.kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
(2)Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden: 1.elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
2.Sprengstoff oder
3.Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22c BJAGDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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