§ 29 – Schadensersatzpflicht
BJAGDG · Bundesjagdgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 28.05.2020 – III ZR 138/19ECLI:DE:BGH:2020:280520UIIIZR138.19.0
Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, Fälligkeit, Verzug 1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Verzugs- oder Prozesszinsen aus einem Wildschadensersatzanspruch muss kein Vorverfahren im Sinne von § 35 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) durchlaufen werden. 2. Der Wildschadensersatzanspruch nach dem Bundesjagdgesetz wird im Allgemeinen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig. 3. Tritt der Schädiger einem Vorbescheid nach § 35 Satz 1 BJagdG durch Klage erfolglos entgegen, kann der Geschädigte Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB verlangen.
- BGH, Versäumnisurteil v. 11.12.2014 – III ZR 169/14
Übernimmt der Pächter eines Jagdbezirks im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft die Haftung für Wildschäden nur eingeschränkt - indem etwa im Vertrag nach der Art der geschädigten Pflanzen oder nach der Art des schadensverursachenden Wildes differenziert, die Haftung durch Höchstbeträge oder Quoten begrenzt, vom Verschulden des Pächters, der Erstellung von Schutzvorrichtungen durch den Eigentümer oder von sonstigen Bedingungen abhängig gemacht wird - verbleibt es im nicht übernommenen Umfang bei der Haftung der Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Eigentümer.
- BGH, Urt. v. 04.11.2010 – III ZR 45/10
1. Zur Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer Forstwirtschaft . 2. Die Frage, ob das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen für die Beauftragung eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO zu Recht als gegeben angesehen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht . 3. Das Recht der Prozessparteien, die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen, bezieht sich nicht auf einen früheren - gleichsam "abgelösten" - Sachverständigen, dessen Gutachten der Tatrichter für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen .
- BGH, Urt. v. 04.03.2010 – III ZR 233/09
1. § 29 BJagdG gewährt keinen Ersatzanspruch für Wildschäden, die auf solchen Grundflächen entstehen, die in einem so genannten befriedeten Bezirk (hier gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 NdsJagdG) liegen und auf denen gemäß § 6 BJagdG die Jagd ruht . 2. Dies gilt auch dann, wenn das einschlägige Landesjagdgesetz, wie in Niedersachsen - im Unterschied zu den meisten anderen Bundesländern -, keine ausdrückliche Regelung enthält, dass Wildschäden auf solchen Grundstücken nicht zu erstatten sind .
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