§ 38 – Strafvorschriften

BJAGDG · Bundesjagdgesetz

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
2.entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
3.entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2)Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 BJAGDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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