§ 46 – Inkrafttreten des Gesetzes

BJAGDG · Bundesjagdgesetz

(1)(Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes)
(2)(Aufhebung von Vorschriften)
(3)Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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