§ 7

BJAGDG · Bundesjagdgesetz

(1)Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.
(2)Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.
(3)Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.
(4)In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 10.10.2024 – III ZR 175/23ECLI:DE:BGH:2024:101024BIIIZR175.23.0

    Eigenjagdbezirk, Wert der Beschwer Ist die Zugehörigkeit von Grundstücken (hier: als Eigenjagdbezirk) zu einem Jagdpachtbezirk streitig und ist der Wert der Beschwer gemäß den §§ 2, 3 Hs. 1 ZPO festzusetzen, ist als Berechnungsfaktor hierfür der auf die streitige Fläche entfallende anteilige Jahrespachtzins zugrunde legen. Außerdem ist die in § 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZR 270/99, Jagdrechtliche Entscheidungen XVIII Nr. 76).

  • BFH, Urt. v. 22.05.2019 – VI R 11/17ECLI:DE:BFH:2019:U.220519.VIR11.17.0

    1. Die Einkünfte aus der Jagd stehen im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb, wenn sich das gepachtete Jagdausübungsrecht auf die bewirtschafteten Pachtflächen erstreckt . 2. Bilden die Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetriebs einen Eigenjagdbezirk und werden diesem durch Vertrag gestützt auf § 5 Abs. 1 BJagdG Flächen angegliedert, so ist der Zusammenhang der Jagd in dem vergrößerten gepachteten Eigenjagdbezirk mit dem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb jedenfalls dann noch zu bejahen, wenn die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt wird . 3. Ist Inhaberin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eine Personengesellschaft, kann der erforderliche Zusammenhang der Einkünfte aus der Jagd mit dem Betrieb der Personengesellschaft regelmäßig nur gegeben sein, wenn das Jagdausübungsrecht einem Gesellschafter zusteht .

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.07.2015 – 1 BvR 2095/12ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150727.1bvr209512
  • BVerwG, Urt. v. 27.06.2012 – 9 C 10/11

    1. Jagdgenossenschaften, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet haben, sondern das Jagdrecht selbst ausüben, können zur Jagdsteuer herangezogen werden. 2. Der Jagdsteuerpflicht steht nicht entgegen, dass Jagdgenossenschaften wie Inhaber von Eigenjagden im Falle der Nichtverpachtung des Jagdbezirks gesetzlich verpflichtet sind, den Steuertatbestand - die Ausübung des Jagdrechts - zu erfüllen (im Anschluss an Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16).

  • BVerwG, Beschl. v. 24.05.2011 – 9 B 97/10

    Jagdgenossenschaften steht in Anbetracht ihres eigentumsrechtlich geschützten Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk eine Klagebefugnis gegen flurbereinigungsrechtliche Maßnahmen zur Änderung der Eigentumslage zu, die nach den jagdrechtlichen Vorschriften zwangsläufig eine Veränderung ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder dessen Wegfall zur Folge haben.

  • Die Regelungen des Sächsischen Jagdgesetzes vom 1. Juli 1925 über die Mindestgröße von Eigenjagdbezirken waren am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages nicht mehr wirksam. Auch unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 1 S. 3 BJagdG beträgt daher die Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk 75 ha (§ 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG).

    Die Regelungen des Sächsischen Jagdgesetzes vom 1. Juli 1925 über die Mindestgröße von Eigenjagdbezirken waren am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages nicht mehr wirksam. Auch unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 1 S. 3 BJagdG beträgt daher die Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk 75 ha (§ 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG).

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