Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
BKADV · 11 Normen
- § 1Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
- § 2Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
- § 3Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
- § 4Personenbezogene Daten sonstiger Personen
- § 5Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
- § 6Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
- § 7Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
- § 8Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
- § 9Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes
- § 10Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
- § 11Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.