§ 60 – Sicherstellung

BKAG_2018 · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

(1)Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen, 1.um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
2.wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um a)sich zu töten oder zu verletzen,
b)Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c)fremde Sachen zu beschädigen oder
d)sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2)Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 60 BKAG_2018 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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