§ 4 – Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz

BKAMTZUSTANO · Anordnung des Bundeskanzleramtes zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes werden für den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes widerruflich übertragen: 1.die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
2.die Befugnis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes),
3.die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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