§ 2 – Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

BKLEINGG · Bundeskleingartengesetz

Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß 1.die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
2.erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
3.bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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