§ 9 – Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung

BKRFQV_2020 · Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes

(1)Bei Änderungen der den Angaben auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis zugrunde liegenden Tatsachen ist auf Antrag ein neuer Fahrerqualifizierungsnachweis auszustellen. Der alte Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.
(2)Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines vorhandenen Fahrerqualifizierungsnachweises beantragt, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen: 1.bei Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises eine schriftliche Erklärung über den Verlust,
2.bei Diebstahl des Fahrerqualifizierungsnachweises der Nachweis einer Anzeige,
3.bei Beschädigung des Fahrerqualifizierungsnachweises der zu erneuernde Fahrerqualifizierungsnachweis.
Dem Antrag sind die nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit der mitgeteilten Daten. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein. Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach § 8 Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein.
(3)Der Fahrer hat auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen der Fahrerqualifizierungsnachweis nicht zurückgegeben werden kann.
(4)Mit Ausstellung des neuen Fahrerqualifizierungsnachweises verliert der ersetzte Fahrerqualifizierungsnachweis seine Gültigkeit. Ein wiederaufgefundener Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 BKRFQV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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