§ 5

BLAUSCHIMMELV_1978 · Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
2.entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet,
2a.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht,
4.entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält,
5.entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder
6.einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BLAUSCHIMMELV_1978 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 5 BLAUSCHIMMELV_1978 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.