§ 6 – Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet

BLAUZUNGENV · Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BLAUZUNGENV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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