§ 2 – Begriffsbestimmungen

BLBV · Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente

(1)Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.
(2)Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,
2.Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BLBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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