§ 11 – Beamte

BLEG · Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(1)Die Bundesanstalt hat Dienstherrenfähigkeit. Ihre Beamten sind Bundesbeamte.
(2)Die Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im übrigen ernennt der Präsident der Bundesanstalt die Beamten.
(3)Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident der Bundesanstalt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BLEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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