§ 11 – Sitzungen der Fachbeiräte

BLES · Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(1)Die Fachbeiräte treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2)Die Sitzungen der Fachbeiräte werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Fachbeirates, der Verwaltungsrat oder der Präsident es beantragen. Der Präsident oder ein von ihm hierfür benannter Vertreter der Anstalt haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Andere Personen werden zu den Sitzungen hinzugezogen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident es wünschen oder der Vorsitzende deren Teilnahme für sachdienlich hält.
(3)Ein Mitglied eines Fachbeirates darf sich an der Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen. Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Beschlußfähigkeit und Abstimmung, regelt die Geschäftsordnung.
(4)Für die Teilnahme an den Sitzungen werden keine Reisekosten- und Sitzungsvergütung gewährt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BLES und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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