§ 11

BLG · Bundesleistungsgesetz

Eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 bewirkt nicht, daß Rechtsverhältnisse erlöschen, die den Leistungspflichtigen gegenüber Dritten zur Nutzung der Sache berechtigen. Der Leistungspflichtige ist jedoch von der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen aus einem Miet- oder Pachtverhältnis befreit, solange ihm durch die Anforderung die Nutzung der Sache in vollem Umfang entzogen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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