§ 32

BLG · Bundesleistungsgesetz

(1)Eine Entschädigung nach den §§ 20 bis 22 und 24 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 26 und 27 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten infolge der Anforderung Vermögensvorteile erwachsen.
(2)Hat in den Fällen der §§ 21 und 26 bis 28 bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3)Eine Pflicht zur Ersatzleistung nach den §§ 26 bis 28 besteht nicht, wenn der Schaden auch ohne die Anforderung eingetreten wäre.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 BLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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