§ 41

BLG · Bundesleistungsgesetz

Zur Sicherung des Beweises soll, soweit es sachdienlich und unter den gegebenen Umständen möglich ist, der Zustand einer angeforderten Sache auf Antrag der Beteiligten durch Sachverständige festgestellt und ihr Wert geschätzt werden. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Beteiligten zuzustellen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 41 BLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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