§ 1 – Begriffsbestimmungen

BLUTARMV_2010 · Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1.Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
2.Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer a)serologischen oder klinischen Untersuchung oder
b)pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;
3.Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BLUTARMV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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