§ 7 – Inkrafttreten

BMDVTKBGEBV · Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche Tätigkeiten

(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. Die Gebührentatbestände der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummern 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8 und 1.1.9, Unterabschnitt 5 Nummern 5.2, 5.3, 5.4, 5.6 und 5.15, Unterabschnitt 9 Nummer 9.1, Unterabschnitt 10 Nummer 10.1 sowie Abschnitt 2 Nummern 1, 2, 3 und 4 sind ab dem 5. Januar 2024 anwendbar.
(2)Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 treten am 1. Februar 2024 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BMDVTKBGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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