§ 1 – Erlass von Widerspruchsbescheiden

BMELWIDVERTRANO · Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, wird den folgenden Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen haben: 1.der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
2.dem Bundessortenamt,
3.dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
4.dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
5.dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,
6.dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
7.dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,
8.dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
9.dem Bundesverwaltungsamt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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