§ 3 – Erhebung der Disziplinarklage

BMFBDGANO_2020 · Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BMFBDGANO_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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