§ 3 – Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen

BMFSFJBVABESBEIHUNFFANO · Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1 500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 erste Alternative des Bundesbesoldungsgesetzes) und Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums betroffen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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