§ 1

BMFSVZUSTANO · Anordnung zur Übertragung der örtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

(1)Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion richtet sich nach der Anlage.
(2)Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf zum Service-Center Stuttgart und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BMFSVZUSTANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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