§ 17 – Anmeldung, Abmeldung
BMG · Bundesmeldegesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2021 – 1 C 40/20ECLI:DE:BVerwG:2021:141221U1C40.20.0
1. Die "unverzügliche" Anzeige eines Wechsels der Anschrift im Sinne von § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer den Anschriftenwechsel bei den im Gesetz genannten Stellen binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem tatsächlichen Umzugstag, angezeigt hat. 2. Die Anzeige nach § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG ist formlos möglich.
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