§ 2 – Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
BMG · Bundesmeldegesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 – 6 C 7/20ECLI:DE:BVerwG:2022:020322U6C7.20.0
1. Statthafte Klageart für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Melderegisters ist die Verpflichtungsklage. 2. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist Art. 16 Satz 1 DSGVO. 3. Bei Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs nach Art. 16 Satz 1 DSGVO trägt der Betroffene die Beweislast für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Datums. 4. Die Zulässigkeit sowohl der Verpflichtungsklage als auch der allgemeinen Leistungsklage setzt grundsätzlich einen vorherigen Antrag bei der Behörde voraus.
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