§ 35 – Datenübermittlungen an ausländische Stellen

BMG · Bundesmeldegesetz

Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an 1.öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3.Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
4.Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 35 BMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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