§ 46 – Gruppenauskunft

BMG · Bundesmeldegesetz

(1)Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden: 1.Geburtsdatum,
2.Geschlecht,
3.derzeitige Staatsangehörigkeit,
4.derzeitige Anschriften,
5.Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6.Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.
(2)Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden: 1.Familienname,
2.Vornamen,
3.Doktorgrad,
4.Alter,
5.Geschlecht,
6.Staatsangehörigkeiten,
7.derzeitige Anschriften und
8.gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 46 BMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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