§ 51 – Auskunftssperren
BMG · Bundesmeldegesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 05.11.2025 – 6 C 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:051125U6C1.24.0
1. Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht. 2. Zu dem relevanten Tatsachenmaterial gehört auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Das setzt voraus, dass sich die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers und des betroffenen Personenkreises in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen. Außerdem bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen zu den Anfeindungen und sonstigen Angriffen. Empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken sind dafür nicht erforderlich. 3. In der Veranlassung der Eintragung einer Auskunftssperre durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden liegt lediglich eine Anregung gegenüber der Meldebehörde, von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung einer solchen Sperre zu prüfen.
- BVerwG, Urt. v. 05.11.2025 – 6 C 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:051125U6C2.24.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 04.11.2022 – 2 BvR 2202/19ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221104.2bvr220219
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.06.2021 – 3 A 968/19
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2021 – 3 B 19/20ECLI:DE:BVerwG:2021:100621B3B19.20.0
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 2 C 33/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U2C33.18.0
- BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – VII ZB 12/15ECLI:DE:BGH:2018:101018BVIIZB12.15.0
Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.
- BVerwG, Beschl. v. 20.11.2017 – 6 B 47/17ECLI:DE:BVerwG:2017:201117B6B47.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 14.02.2017 – 6 B 49/16ECLI:DE:BVerwG:2017:140217B6B49.16.0
Die Zugehörigkeit einer Person zu einer Berufsgruppe kann die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister nur dann rechtfertigen, wenn aufgrund von in Einzelfällen verwirklichten Gefährdungen im Sinne von § 51 Abs. 1 BMG der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden.
- Aus den auf dem gesetzlich bestimmten Aufgabenkreis des Bewährungshelfers (§§ 56d ff., §§ 68a ff. StGB) beruhenden Gefahren folgt ausnahmsweise bereits aus seiner beruflichen Tätigkeit ein Gefährdungspotential, das regelmäßig die Eintragung einer Auskunftssperre rechtfertigt.
Aus den auf dem gesetzlich bestimmten Aufgabenkreis des Bewährungshelfers (§§ 56d ff., §§ 68a ff. StGB) beruhenden Gefahren folgt ausnahmsweise bereits aus seiner beruflichen Tätigkeit ein Gefährdungspotential, das regelmäßig die Eintragung einer Auskunftssperre rechtfertigt.
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