§ 51 – Auskunftssperren

BMG · Bundesmeldegesetz

(1)Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
(2)Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3)Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4)Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5)Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig, 1.soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2.in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 05.11.2025 – 6 C 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:051125U6C1.24.0

    1. Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht. 2. Zu dem relevanten Tatsachenmaterial gehört auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Das setzt voraus, dass sich die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers und des betroffenen Personenkreises in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen. Außerdem bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen zu den Anfeindungen und sonstigen Angriffen. Empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken sind dafür nicht erforderlich. 3. In der Veranlassung der Eintragung einer Auskunftssperre durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden liegt lediglich eine Anregung gegenüber der Meldebehörde, von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung einer solchen Sperre zu prüfen.

  • BVerwG, Urt. v. 05.11.2025 – 6 C 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:051125U6C2.24.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 04.11.2022 – 2 BvR 2202/19ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221104.2bvr220219
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.06.2021 – 3 A 968/19
  • BVerwG, Beschl. v. 10.06.2021 – 3 B 19/20ECLI:DE:BVerwG:2021:100621B3B19.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 2 C 33/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U2C33.18.0
  • BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – VII ZB 12/15ECLI:DE:BGH:2018:101018BVIIZB12.15.0

    Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.11.2017 – 6 B 47/17ECLI:DE:BVerwG:2017:201117B6B47.17.0
  • BVerwG, Beschl. v. 14.02.2017 – 6 B 49/16ECLI:DE:BVerwG:2017:140217B6B49.16.0

    Die Zugehörigkeit einer Person zu einer Berufsgruppe kann die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister nur dann rechtfertigen, wenn aufgrund von in Einzelfällen verwirklichten Gefährdungen im Sinne von § 51 Abs. 1 BMG der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden.

  • Aus den auf dem gesetzlich bestimmten Aufgabenkreis des Bewährungshelfers (§§ 56d ff., §§ 68a ff. StGB) beruhenden Gefahren folgt ausnahmsweise bereits aus seiner beruflichen Tätigkeit ein Gefährdungspotential, das regelmäßig die Eintragung einer Auskunftssperre rechtfertigt.

    Aus den auf dem gesetzlich bestimmten Aufgabenkreis des Bewährungshelfers (§§ 56d ff., §§ 68a ff. StGB) beruhenden Gefahren folgt ausnahmsweise bereits aus seiner beruflichen Tätigkeit ein Gefährdungspotential, das regelmäßig die Eintragung einer Auskunftssperre rechtfertigt.

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