§ 1 – Erhebung von Gebühren und Auslagen

BMIBGEBV · Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1.Bundespolizeigesetz,
2.Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz,
3.BDBOS-Gesetz,
4.BDBOS-Zertifizierungsverordnung,
5.Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung,
6.Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung),
7.BSI-Gesetz,
8.De-Mail-Gesetz,
9.Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen,
10.Waffengesetz,
11.Allgemeine Waffengesetz-Verordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BMIBGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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