§ 2 – Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

BMVGBEAMTVZUSTANO_2021 · Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1)Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
(2)Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen 1.die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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