§ 3 – Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

BMVGSEGZUSTANO · Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen 1.die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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