§ 1 – Entscheidung über Widersprüche

BMVGWIDKLAZUSTANO · Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1)Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche aus dem Beamtenverhältnis wird auf die nächsthöhere Behörde der Dienststelle, die die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat, übertragen. Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der Verteidigung, erlässt die Behörde, die die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid.
(2)Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Beurteilungsangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im eigenen Personalführungsbereich wird dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Gleiches gilt für die Entscheidung über Widersprüche gegen beamtenrechtliche Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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