§ 3 – Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung

BMVGWIDVERTRANO_2017 · Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1)Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversorgung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben: 1.das Bundesverwaltungsamt,
2.die Service-Center der Generalzolldirektion,
3.das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2)Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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