§ 17 – Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
BNATSCHG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 – 4 C 4/18ECLI:DE:BVerwG:2019:130619U4C4.18.0
§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG begünstigt nur die Teilnahme an solchen öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung, die vorrangig Zielen des Natur- oder Landschaftsschutzes dienen.
- BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 CN 8/16ECLI:DE:BVerwG:2017:211217U4CN8.16.0
1. Der in § 29 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) geregelte "geschützte Landschaftsbestandteil" dient dem Objekt- und nicht dem Flächenschutz. 2. Für den Schutz nach § 29 Abs. 1 BNatSchG ist es erforderlich, dass die zu schützenden Objekte nicht schon selbst eine "Landschaft" bilden, sondern als abgrenzbare Einzelgebilde erkannt werden können. 3. Eine Rechtsverordnung, die nicht von § 29 BNatSchG gedeckt ist, ist von Anfang an (ex tunc) und ohne Weiteres (ipso iure) unwirksam. Sie kann zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) nichts beitragen; ihre Aufhebung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL.
- BVerwG, Beschl. v. 19.12.2017 – 9 B 27/17ECLI:DE:BVerwG:2017:191217B9B27.17.0
1. Die Flächenbegrenzung bei Feldgehölzen von mindestens 50 m² bis höchstens 2 000 m² in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AgrarZahlVerpflV gilt nicht für den Begriff der Feldgehölze in § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG. 2. Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde zum Erlass einer naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverfügung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) lässt ihre Anordnungsbefugnis gemäß § 34 Abs. 3 FlurbG unberührt. 3. Zur Frage, ob die Befugnis zum Erlass einer Anordnung nach § 34 Abs. 3 FlurbG der Verjährung unterliegt.
- BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 – 4 C 4/15ECLI:DE:BVerwG:2016:010916U4C4.15.0
1. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009), nach der auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist, enthält kein Verbot i.S.v. § 67 Abs. 1 BNatSchG. 2. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG setzt einen "vorgenommenen" Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG voraus, dessen "weitere Durchführung" die Behörde untersagen kann. Die (vorsorgliche) Untersagung noch nicht erfolgter Eingriffe kann hierauf nicht gestützt werden.
- BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 – 9 A 14/12
1. Ein Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FStrAbG), der entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStrAbG nur unvollständig überprüft worden ist, wird ebenso wenig automatisch gegenstandslos wie ein Bedarfsplan, dessen Anpassungsbedarf nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 FStrAbG überprüft worden ist (Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <149> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 S. 10). 2. Die Linienbestimmung (§ 16 Abs. 1 FStrG) ist eine vorbereitende Grundentscheidung, die Verbindlichkeit gegenüber dem Straßenbaulastträger und Dritten erst dadurch erlangt, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (im Anschluss an Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203). 3. Die Methode der Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (hier: zur Methode der "faunistischen Potentialanalyse" zur Bestandserfassung von Fledermäusen). 4. Eine Stadtautobahn ist gegenüber einer Fernautobahn nicht ohne Weiteres ein "anderes Projekt", das bei der Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG von vornherein außer Betracht bleiben darf. 5. Ein nach § 3 UmwRG anerkannter Naturschutzverband muss bei einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i.S.v. § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG nicht beteiligt werden, wenn die Planänderung nicht zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt bzw. sich durch die Planänderung keine naturschutzrechtlichen Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint.
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