§ 22 – Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
BNATSCHG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-461/23 – Umweltforum Osnabrücker Land e. V. gegen Landkreis OsnabrückECLI:EU:C:2024:902
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Art. 3 Abs. 2 Buchst. b – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 6 Abs. 3 – Handlungen, die eine Prüfung erfordern – Nationaler Rechtsakt, mit dem ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wird – Aufzählung der menschlichen Tätigkeiten, die in diesem Gebiet vorbehaltlich einer Freistellung verboten sind
- BVerwG, Urt. v. 26.01.2023 – 7 CN 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U7CN1.22.0
1. Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen. Der Bund hat mit dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG Gebrauch gemacht. 2. Die verfassungsrechtliche Sperrwirkung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG gilt auch im Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie.
- BVerwG, Beschl. v. 03.12.2021 – 7 BN 4/21ECLI:DE:BVerwG:2021:031221B7BN4.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 03.12.2021 – 7 BN 6/21ECLI:DE:BVerwG:2021:031221B7BN6.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 03.12.2021 – 7 BN 5/21ECLI:DE:BVerwG:2021:031221B7BN5.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.11.2021 – 7 BN 7/21ECLI:DE:BVerwG:2021:101121B7BN7.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 18.01.2021 – 4 BN 41/20ECLI:DE:BVerwG:2021:180121B4BN41.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.04.2020 – 4 BN 61/19ECLI:DE:BVerwG:2020:300420B4BN61.19.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 10.12.2019 – 4 C 14/16
- Enthält eine Erweiterungsverordnung für ein Landschaftsschutzgebiet keine eigenständige Regelung zum Schutzzweck, wird dieser für das Erweiterungsgebiet durch die bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung bestimmt. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Erweiterungsgebiets sind anhand dieses Schutzzwecks zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Erweiterungsgebiet um eine Fläche handelt, die möglicherweise aus anderen Gründen die Anforderungen aus § 26 Abs. 1 BNatSchG erfüllen kann.
Enthält eine Erweiterungsverordnung für ein Landschaftsschutzgebiet keine eigenständige Regelung zum Schutzzweck, wird dieser für das Erweiterungsgebiet durch die bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung bestimmt. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Erweiterungsgebiets sind anhand dieses Schutzzwecks zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Erweiterungsgebiet um eine Fläche handelt, die möglicherweise aus anderen Gründen die Anforderungen aus § 26 Abs. 1 BNatSchG erfüllen kann.
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