§ 42 – Zoos

BNATSCHG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(1)Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo gelten 1.Zirkusse,
2.Tierhandlungen und
3.Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
(2)Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung.
Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.
(3)Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1.bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.sich der Zoo beteiligt an a)Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(4)Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn 1.sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.
(5)Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.
(6)Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.
(7)Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen.
Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen.
Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.
(8)Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen.
Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29.
März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl.
L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden.
Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12/10

    1. Die zur Präklusion von Einwendungen anerkannter Naturschutzvereinigungen gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 27 f.) sind auf die spezialgesetzliche Neuregelung des § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG uneingeschränkt übertragbar. 2. Die danach an Einwendungen der Naturschutzvereinigungen zu stellenden Substantiierungsanforderungen sind mit Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie vereinbar. 3. Selbst wenn die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde auch dem Schutz von Natur und Landschaft zu dienen bestimmt sein sollten, können Mängel der sachlichen Zuständigkeit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur berühren, wenn und soweit die kompetenzwidrig in die Planfeststellung einbezogenen Maßnahmen materielle Schutzgüter der Natur oder das Landschaftsbild beeinträchtigen. Die verspätete Einwendung diesbezüglicher Beeinträchtigungen unterliegt der Präklusion. 4. Weist ein Lebensraum die prägenden Merkmale eines nach Anhang I der Habitatrichtlinie geschützten Lebensraumtyps auf, so ist er als vollwertige Ausprägung und nicht als bloße Entwicklungsfläche dieses Typs zu erfassen, auch wenn sein Bestand durch äußere Einflüsse gefährdet wird. 5. Die nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gebotene Vorprüfung braucht nicht formalisiert durchgeführt zu werden. Kann im Zeitpunkt des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Planfeststellungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar. 6. Ein Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung verbleibenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu kompensieren. 7. Führt ein Planvorhaben zu Beeinträchtigungen, die den Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung widersprechen, so ist der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft unzulässig mit der Folge, dass gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007 auch anderen von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen die artenschutzrechtliche Privilegierung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 verwehrt bleibt. 8. Setzt die artenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens die Erteilung von Ausnahmen für mehrere artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen voraus, die dieselbe Art betreffen, so sind die Ausnahmevoraussetzungen in einer Gesamtschau der Beeinträchtigungen zu prüfen.

  • BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 20/08

    1. Bei der im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeentscheidung vorzunehmenden Prüfung, ob sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert (§ 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007, § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG n.F.), steht der Planfeststellungsbehörde auch für die Entscheidung, an welchem Standort Maßnahmen zum Ausgleich eines vorhabenbedingten Verlustes ergriffen werden, ein Beurteilungsspielraum zu. 2. Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, dass die Verkehrsprognose für ein fernstraßenrechtliches Straßenbauvorhaben auf der Grundlage der laufend aktualisierten bundesweiten Strukturdaten und Matrizes erstellt wird. 3. Es bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der sogenannte primär induzierte Verkehr, d.h. der durch das Straßenbauvorhaben selbst hervorgerufene zusätzliche Verkehr ohne Verkehrsverlagerungen und Verkehrsumlenkungen, in den Grundlagen der Bundesverkehrswegeplanung nicht hinreichend berücksichtigt wäre. 4. Erweisen sich die Angriffe gegen Tatsachenermittlung, Methodik und Plausibilität der Ergebnisse einer Verkehrsprognose nicht als durchgreifend, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Verkehrsprognose allein deswegen zu zweifeln, weil die einzelnen Rechenvorgänge dem Verkehrsgutachten nicht zu entnehmen sind. 5. Durchgreifende Zweifel, dass die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die RLS-90 noch den gesetzlich vorgesehenen (§§ 41 ff. BImSchG) oder grundrechtlich (Art. 2 Abs. 1 GG) gebotenen Schutz vor Straßenverkehrslärm gewährleisten, bestehen nicht. 6. Es begegnet regelmäßig keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde die zur Ermittlung einer Existenzgefährdung erforderlichen sachverständigen Begutachtungen durch eigene, für die jeweilige Aufgabe und das jeweilige Fachgebiet besonders qualifizierte Mitarbeiter durchführen lässt. Ein Anspruch auf eine Begutachtung durch freiberuflich tätige Gutachter besteht nicht.

  • BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 – 4 C 7/09

    1. Eine Gemeinde, die von der Ermächtigung zur Konzentrationsflächenplanung Gebrauch macht, hat die öffentlichen Belange, die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblich sind und nicht zugleich zwingende, im Wege der Ausnahme oder Befreiung nicht überwindbare Verbotstatbestände nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, bei der Planung nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB gegen das Interesse Bauwilliger abzuwägen, den Außenbereich für die Errichtung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in Anspruch zu nehmen. Ist die Planung wirksam, weil die Abwägung frei von Fehlern ist oder Abwägungsmängel nach dem Fehlerfolgenregime des § 214 BauGB unbeachtlich sind, dürfen diese Belange bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens auf der Konzentrationsfläche nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden. 2. Es bleibt offen, ob die Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans, dem nach seinem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, einem Außenbereichsvorhaben generell nicht als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen können. Eine "Vorwirkung" scheidet jedenfalls für den Fall aus, dass die künftigen Ausschlussflächen nach dem aktuellen Flächennutzungsplan noch in einer Konzentrationsfläche liegen. 3. Verpflichtet ein Gericht eine Verwaltungsbehörde zur Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Außenbereichsvorhabens und ersetzt dabei ein versagtes gemeindliches Einvernehmen, sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen. Eine Beschränkung der Prüfung auf diejenigen Gründe, auf die die Gemeinde die Versagung ihres Einvernehmens gestützt hat, ist unzulässig.

  • BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5/08

    1. Sind dem Gebietsschutz des Art. 6 FFH-RL unterfallende Vorkommen von Tierarten auf gebietsexterne Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das FFH-Gebiet im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL falsch abgegrenzt und muss auf diese Nahrungshabitate ausgedehnt werden. Dagegen wäre es systemwidrig, die Nahrungshabitate losgelöst von der Gebietsabgrenzung als durch die Erhaltungsziele des Gebiets mitumfasst zu behandeln. 2. Irrelevanzschwellen, die generalisierend Zusatzbelastungen FFH-rechtlich geschützter Lebensräume durch Stickstoffdepositionen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der als Beurteilungswerte zugrundegelegten Critical Loads für unbedenklich erklären, sind mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung den maßgeblichen Critical-Load-Wert um mehr als das Doppelte übersteigt, ist jedoch eine Irrelevanzschwelle von 3 % dieses Wertes anzuerkennen; sie findet unter Berücksichtigung einschlägiger naturschutzfachlicher Erkenntnisse ihre Rechtfertigung in dem Bagatellvorbehalt, unter dem jede Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets steht (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - BVerwG 9 B 28.09 - NVwZ 2010, 319). 3. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Okto-ber 2009 - Rs. C-263/08 - (NuR 2009, 773) begründet keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Einwendungspräklusion gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. 4. Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (zu EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - "Wolfsjagd" - Slg. 2007, I-4713 <Rn. 29 Satz 1>).

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.12.2009 – 1 B 535/09
  • 1. Die Bekanntmachung eines Regionalplanes stellt einen selbständigen Verfahrensschritt dar. 2. Die Ausfertigung der Satzung bedarf nicht der Beifügung eines Dienstsiegels. 3. Im Rahmen einer Teilfortschreibung können im Regionalplan bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dem Grunde nach übernommen werden. 4. Totfunde von Fledermäusen unter Windkraftanlagen können aus Gründen der Vorsorge auch bei noch bestehendem Aufklärungsbedarf bis auf weiteres die Nichtberücksichtigung dieser Standorte als Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung rechtfertigen. 5. In besonders schutzwürdigen Umgebungen kann ein Mindestabstand von 10 km zwischen größeren Windenergiestandorten gerechtfertigt sein.

    1. Die Bekanntmachung eines Regionalplanes stellt einen selbständigen Verfahrensschritt dar. 2. Die Ausfertigung der Satzung bedarf nicht der Beifügung eines Dienstsiegels. 3. Im Rahmen einer Teilfortschreibung können im Regionalplan bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dem Grunde nach übernommen werden. 4. Totfunde von Fledermäusen unter Windkraftanlagen können aus Gründen der Vorsorge auch bei noch bestehendem Aufklärungsbedarf bis auf weiteres die Nichtberücksichtigung dieser Standorte als Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung rechtfertigen. 5. In besonders schutzwürdigen Umgebungen kann ein Mindestabstand von 10 km zwischen größeren Windenergiestandorten gerechtfertigt sein.

  • 1. Die Bekanntmachung eines Regionalplanes stellt einen selbständigen Verfahrensschritt dar. 2. Die Ausfertigung der Satzung bedarf nicht der Beifügung eines Dienstsiegels. 3. Im Rahmen einer Teilfortschreibung können im Regionalplan bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dem Grunde nach übernommen werden. 4. Totfunde von Fledermäusen unter Windkraftanlagen können aus Gründen der Vorsorge auch bei noch bestehendem Aufklärungsbedarf bis auf weiteres die Nichtberücksichtigung dieser Standorte als Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung rechtfertigen. 5. In besonders schutzwürdigen Umgebungen kann ein Mindestabstand von 10 km zwischen größeren Windenergiestandorten gerechtfertigt sein.

    1. Die Bekanntmachung eines Regionalplanes stellt einen selbständigen Verfahrensschritt dar. 2. Die Ausfertigung der Satzung bedarf nicht der Beifügung eines Dienstsiegels. 3. Im Rahmen einer Teilfortschreibung können im Regionalplan bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dem Grunde nach übernommen werden. 4. Totfunde von Fledermäusen unter Windkraftanlagen können aus Gründen der Vorsorge auch bei noch bestehendem Aufklärungsbedarf bis auf weiteres die Nichtberücksichtigung dieser Standorte als Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung rechtfertigen. 5. In besonders schutzwürdigen Umgebungen kann ein Mindestabstand von 10 km zwischen größeren Windenergiestandorten gerechtfertigt sein.

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