§ 105 – Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts
BNOTO · Bundesnotarordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 24.07.2023 – NotSt (B) 1/23ECLI:DE:BGH:2023:240723BNOTST.B.1.23.0
- BGH, Beschl. v. 20.07.2015 – NotSt (Brfg) 1/15
Die Frist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar.
- BGH, Beschl. v. 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 7/14
Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet.
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