§ 47 – Erlöschen des Amtes

BNOTO · Bundesnotarordnung

Das Amt des Notars erlischt durch 1.Entlassung aus dem Amt (§ 48),
2.Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
3.Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),
4.bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
5.rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
6.bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
7.rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Urt. v. 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250923.1bvr179623

    1. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. 2. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele - die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sowie einer (gerechten) Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen und den Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren - infolge eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und der heutigen Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad und schränkt die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft.

  • BGH, Urt. v. 13.11.2023 – NotZ (Brfg) 7/22ECLI:DE:BGH:2023:131123UNOTZ.BRFG.7.22.0

    Die Altersgrenze für Notare war auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 31. Oktober 2021 mit deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht, insbesondere mit Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, vereinbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22, BGHZ 238, 151).

  • BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 18.10.2023 – 1 BvR 1796/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231018.1bvr179623
  • BGH, Urt. v. 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22ECLI:DE:BGH:2023:210823UNOTZ.BRFG.4.22.0

    Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG objektiv und angemessen und durch das legitime Ziel gerechtfertigt, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen.

  • BGH, Beschl. v. 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 4/22ECLI:DE:BGH:2023:060323BNOTZ.BRFG.4.22.0
  • BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 2/20ECLI:DE:BGH:2020:200720BNOTZ.BRFG.2.20.0

    Zur Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 12/14

    Nach einem wirksamen Erlöschen des Notarsamts auf der Grundlage von § 47 BNotO kann das Amt lediglich durch erneute Bestellung gemäß §§ 5 ff. BNotO erlangt werden.

  • BGH, Beschl. v. 16.03.2015 – NotZ (Brfg) 10/14

    Das Amt des Notars erlischt gemäß § 47 Nr. 1 BNotO bei Erreichen der Altersgrenze des § 48a BNotO auch dann kraft Gesetzes, wenn er vor Einführung dieser Altersgrenze eine Urkunde über die Bestellung als Notar für die Dauer seiner Anwaltszulassung ausgehändigt erhalten hatte.

  • BGH, Beschl. v. 24.11.2014 – NotZ (Brfg) 5/14

    Die in § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Erreichen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 BNotO), ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt auch unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.06.2014 – 1 BvR 1313/14ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140627.1bvr131314

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