§ 82 – Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums

BNOTO · Bundesnotarordnung

(1)Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2)In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.
(3)Das Präsidium erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 82 BNOTO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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