§ 10 – Schätzungsbücher und -karten

BODSCH_TZG_2008 · Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

(1)In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten: 1.die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
2.das Datum der Schätzung,
3.die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,
4.die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,
5.die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),
6.die Wertzahlen.
(2)In den Schätzungskarten sind festzuhalten: 1.die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,
2.die Wertzahlen,
3.die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.
(3)Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BODSCH_TZG_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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