§ 20 – Fortgeltung bisherigen Rechts

BODSCH_TZG_2008 · Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

Die in der Anlage zu § 1 der Verordnung vom 20. April 2000 (BGBl. I S. 642) aufgeführten Musterstücke behalten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 und der Bekanntgabe neuer Musterstücke auf diesem Weg auch nach dem 1. Januar 2008 ihre Gültigkeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 BODSCH_TZG_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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