§ 2
BODSCHVEREINHG · Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.4.1996 ist - ebenso wie § 150 Abs. 2 BBergG - dahin auszulegen, dass Umfang und Dauer der dort geregelten Bergfreiheit durch den Inhalt der bestehenden Berechtigung abschließend bestimmt werden.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.4.1996 ist - ebenso wie § 150 Abs. 2 BBergG - dahin auszulegen, dass Umfang und Dauer der dort geregelten Bergfreiheit durch den Inhalt der bestehenden Berechtigung abschließend bestimmt werden.
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