Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
BODVERKFKRV · 14 Normen
- § 1Ziel der Umschulung, Umschulungsprüfung und Bezeichnung des Umschulungsabschlusses
- § 2Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung
- § 3Art, Dauer und Inhalt der Umschulung
- § 4Gliederung der Umschulungsprüfung
- § 5Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“
- § 6Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“
- § 7Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- § 8Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung
- § 9Wiederholung der Prüfung
- § 10Übergangsvorschriften
- § 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu § 3 Absatz 2)
- Anlage 2(zu § 3 Absatz 3)
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