§ 20 – Beschriftung

BOKRAFT_1975 · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(1)An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen 1.auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,
2.die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussena)an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,
b)die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;
die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.
(2)Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 BOKRAFT_1975 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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