§ 6 – Meldepflicht

BOKRAFT_1975 · Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen 1.Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
2.Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
3.Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BOKRAFT_1975 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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